Bürger für Eisenach



Satzung der Wählergemeinschaft Bürger für Eisenach (BfE)

§ 1 - Name und Sitz

1. Vereinssitz ist Eisenach.
2. Der Verein führt den Namen Bürger für Eisenach mit der Abkürzung BfE. Er ist eine Vereinigung zur Förderung kommunalpolitischer und regionalpolitischer Belange der Wartburgstadt Eisenach. Zu seinen Zielen gehört auch die Teilnahme an Kommunalwahlen.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck
1. Der Verein bezweckt, eine Interessengemeinschaft parteiunabhängiger Bürger zu sein, die die politischen und öffentlichen Angelegenheiten freier Wähler aus der Kernstadt Eisenach und den Ortsteilen  wirksam vertritt.
2. Der Verein wird auf Ortsebene durch einen eigenen Wahlvorschlag die Wahl geeigneter Mitglieder in den Stadtrat anstreben, um politische Verantwortung zu übernehmen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsbedingten Zwecke verwandt.

§ 3 - Politische Ziele
1. Der Verein ist zur Zusammenarbeit mit allen demokratischen Parteien und Gruppen bereit, die auf dem Boden des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Thüringen stehen.
2. Der Verein bietet den Bürgern von Eisenach eine Organisationsform, die es ihnen möglich macht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit, Offenheit und Unabhängigkeit durchschaubar zu vertreten und mitzubestimmen.
3. Freies Denken und Handeln, die Möglichkeit der Kritik politischer Organe und Entscheidungen, sowie die Ablehnung jeder Form von doktrinärer Parteidisziplin sind die unverzichtbaren Voraussetzungen für die Gestaltung der politischen Arbeit im Verein Bürger für Eisenach.
4. Der Verein missbilligt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen und tritt gegen jegliche Art von Extremismus ein.

§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder können freie und parteiunabhängige Bürger aller Religionen und Weltanschauungen werden, die diese Satzung anerkennen.
2. Personen, die für das MfS gearbeitet haben, können keine Mitglieder werden.
3. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder gegen den Sinn und Zweck des Vereins verstößt, oder in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 - Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass von der Beitragspflicht der Mitglieder auf Antrag begründet abgesehen werden kann.

§ 6 - Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Vorstand
1.  Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter
c) einem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit
d) einem Schriftführer
e) dem Schatzmeister
2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen  Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn nicht mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung innerhalb von max. 4 Wochen erneut einzuberufen, deren Beschlüsse dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig sind.
4. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.
5. Sämtliche Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder  gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 - Kassenführung
1. Der Schatzmeister ist für die Kassenführung des Vereins verantwortlich. Bei Beschlüssen, die die finanziellen Mittel des Vereins übersteigen, besitzt er ein uneingeschränktes Einspruchsrecht. Sein Einspruch hat aufschiebende Wirkung und kann nur durch Entscheidung durch die Mitgliederversammlung abgeändert werden.
2. Der Schatzmeister leistet Zahlungen nur auf Anweisung des Vorstandes.
3. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn:
a) 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
b) 3/4 dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 11 - Schlussbestimmungen
Diese Änderungssatzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.11.2014 in Kraft und ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.